Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Zeidler & Wimmel Natursteinindustrie GmbH & Co. KG, Konsul-Metzing-Straße 7-9 97268 Kirchheim / Unterfranken
Allgemeine Geschäftsbedingungen (pdf)
§ 1 Geltung der Bedingungen
1)
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Die Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrages zustande.
2)
Anders lautende Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestand, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit unserer Niederlassung schriftlich vereinbart worden sind. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3)
Mündliche, telefonische und telegraphische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich von uns schriftlich anerkannt worden sind.
4)
Für die Übernahme, Ausführung und Abrechnung von Bauaufträgen einschließlich Versetzarbeiten gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB - Teil A und B in jeweils neuester Ausgabe) sowie die technischen Vorschriften Teil C - DIN 18332 - und Fassadenbekleidungen aus Naturstein nach DIN 18515 und 18516 - neueste Ausgabe -, wobei jedoch die Abrechnung aufgrund der von uns gefertigten Pläne und auf der darauf ersichtlichen Natursteinfläche oder nach örtlichem Aufmaß erfolgt.
Platten mit einer Fläche unter 0,25 m² werden voll mit 0,25 m² und Werkstücke unter 0,030 cbm. Inhalt voll mit 0,030 cbm. gemessen und auch abgerechnet.
Die handelsüblichen Maßabweichungen bleiben vorbehalten. Bei Werkstücken und Platten gelten folgende Grenzabmaße entsprechend den ATV DIN 18332, Ziff. 2.1.2 als Toleranzen:
a) bei Dicke: - bis zu einer Dicke von 30 mm +/- 10%
- bis zu einer Dicke von mehr als 30 mm +/- 3 mm
- bis zu einer Dicke von mehr als 80 mm +/- 5 mm
- bei zusammengesetzten Platten die sichtbare Dicke
am Stoß +/- 0,5 mm,
- bei zusammengesetzten Werkstücken die sichtbare Dicke
am Stoß 1 mm,
b) bei Länge: - bei einer Länge bis zu 60 cm +/- 1mm
- bei einer Länge von mehr als 60 cm +/- 2mm
- bei einer Dicke von mehr als 80 mm +/- 5mm
c) beim Winkel: - bei einem vorgegebenen Winkel bezogen auf
die Kantenlänge 0,2 % bis zu max. 2mm
Die vorgenannten Toleranzen gelten nicht für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke.
Die Naturwerksteinarbeiten machen eine Fassade nicht wasserdicht. Die Abdichtungen sind bauseits vorzunehmen, denn das Versetzen erfolgt stets auf bauseits vorbereitetem Grund.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1)
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu unserem Angebot bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
Für Bauleistungen erfolgen unsere Angebote aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen. Wir sind daher berechtigt, eine angemessene Erhöhung der in unseren Angeboten enthaltenen Preise vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten von den Angaben in den Kalkulationsunterlagen abweichen.
2)
Unsere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit uns schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise und Nebenkosten
1)
Sämtliche in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten hat. Bei Lieferaufträgen gelten die Preise ab Werk (Erfüllungsort) ohne Verpackungs- und Versandkosten.
2)
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, halten wir uns dem kaufmännischen und nicht kaufmännischen Auftraggeber gegenüber 30 Tage, ab Zugang unseres Angebotes an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise gebunden, falls nicht in unserem Angebot ausdrücklich anders vermerkt.
3)
Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Liefer- bzw. Leistungstermin nachträglich verschoben, sind wir berechtigt, die nach dem vorgesehenen Liefer- bzw. Leistungstermin eingetretenen Preiserhöhungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4)
Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
1)
Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Werk- bzw. Geschäftsgelände verlassen hat.
Ist eine Lieferung “frei Baustelle“ oder „frei Lager“ vereinbart, bedeutet dies ohne Abladen durch den Anlieferer. Es gilt auch in diesem Falle ein Gefahrübergang ab Werk.
Transportversicherung und sonstige Versicherungen der von uns ab Werk gelieferten Ware bzw. Produkte sind Angelegenheit des Auftraggebers.
2)
Verzögert sich der Versand der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3)
Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt, vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, uns überlassen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1)
Verbindliche Liefer- und Leistungsfristen müssen schriftlich vereinbart sein. Sollte eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten werden, gilt für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, § 10 dieser Geschäftsbedingungen. Außerdem ist für die Erfüllung der Lieferfristen die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen Voraussetzung. Sind für die Lieferung vom Auftraggeber Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen, so beginnt die Lieferfrist erst dann, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsverpflichtung erfüllt hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
2)
Bei Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnlicher Umstände höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir das Recht auf angemessene Fristverlängerung. Für die Dauer der oben beschriebenen Hinderungsgründe entfällt daher unsere Lieferungspflicht.
Als angemessene Verschiebung gilt die vereinbarte Lieferzeit, gerechnet vom Tag der Beseitigung der Störung an.
§ 6 Gewährleistung
1)
Für die Übernahme bzw. Ausführung von Bauaufträgen einschließlich Versetzarbeiten leisten wir Gewähr nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil A, B und C. Bei reinen Lieferaufträgen bzw. Verkäufen richtet sich die Gewährleistung hinsichtlich Beschaffenheit der Ware nach VOB – Teil C, ansonsten gilt BGB.
2)
Bei Lieferungen und Verkäufen verpflichtet sich der Auftraggeber, empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel, sei es hinsichtlich Menge, Qualität oder aus sonstigen Gründen unverzüglich zu rügen. Die Rüge muss schriftlich erfolgen und innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware uns gegenüber geltend gemacht werden.
3)
Von uns an den Auftraggeber übersandte Gesteinsmuster können nur die allgemeine Farbe und Strukturierung der zu liefernden bzw. zu verarbeitenden Steine zeigen. Zu Beanstandungen berechtigen nicht, auch nicht bei Ausführung von Bauleistungen und Versetzarbeiten durch uns:
Natürliche Abweichungen der Natursteine in Farbe, Körnung und Gefüge sowie Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen und sonstige naturbedingte Abweichungen der Werkstoffe. Sachgemäße Kittungen und ähnliche, fachgerecht vorgenommene Verbindungen stellen keine Mängel dar.
4)
Die Verwendbarkeit des von uns angelieferten und vom Auftraggeber weiter verarbeiteten Rohmaterials geht ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
5)
Nach Ablauf der in Ziff. 2) beschriebenen Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für offensichtliche Mängel sind damit erloschen.
6)
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen unserer Firma nicht befolgt, Änderungen an den Werkstoffen vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so haften wir nicht für daraus entstandene Schäden.
7)
Für verborgene Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der in Ziff. 2) beschriebenen Frist nicht entdeckt werden können, leisten wir nur Gewähr, wenn diese Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden.
8)
Nach Verarbeitung oder Einbau unserer Werkstoffe durch Dritte oder den Auftraggeber selbst ist die Gewährleistung für alle auftretenden Mängel ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung oder der Einbau nicht fachgerecht erfolgt sind.
9)
Von uns anerkannte Mängel werden durch Ersatzlieferung fehlerfreier Werkstoffe in der bestellten Ausführung oder durch Nachbesserung nach unserer Wahl behoben. Folgekosten, die durch die Weiterverarbeitung fehlerhaft gelieferter Werkstoffe entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
10)
Schlägt eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der ordnungsgemäßen Mängelrüge fehl, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung oder Vergütung verlangen.
11)
Angaben unsererseits über den Liefergegenstand, den Verwendungszweck, Gewichte, Beschaffenheit und ähnliches sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen, nicht aber zugesicherte Eigenschaften.
Soweit unseren Lieferungen amtliche Prüfzeugnisse (z.B. der Landesgewerbeanstalt) über Druckfestigkeit, Ausbruchsfestigkeit und dergleichen beigefügt sind, stellen die dort festgehaltenen Prüfergebnisse keine zugesicherten Eigenschaften unserseits der gesamten Lieferung dar, da nur vereinzelte Materialproben entnommen und überprüft werden.
§ 7 Annahmeverzug
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der in Auftrag gegebenen Lieferung oder Leistung in Verzug, so können wir eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 8 Zahlung
1)
Unsere Preise in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen verstehen sich in Euro, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk ohne Verpackungs- und Versandkosten. Bei Materiallieferungen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Materials bzw. vor Abholung im Werk zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2)
Die Annahme von Wechseln oder Schecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Auftraggeber. Diese Kosten sind uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Gewähr.
3)
Zahlungen für die Ausführung von Bauaufträgen hat der Auftraggeber gemäß VOB Teil B zu leisten, soweit nichts anders vereinbart.
4)
Alle übrigen Rechnungen sind zahlbar netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang.
5)
Wird die Zahlungsfrist überschritten, behalten wir uns vor, bei kaufmännischen Auftraggebern vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen von 8 % Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, gem. § 288 Abs. 2 BGB, und bei Verbrauchergeschäften 5 % Zinsen über Basiszinssatz gem. § 288 (1) zu verlangen. Weitere Ansprüche wegen Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt.
6)
Bei ausstehender oder unregelmäßiger Begleichung der Rechnungsbeträge behalten wir uns vor, die Lieferung bzw. Leistung unmittelbar einzustellen.
7)
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
8)
Zahlungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie unmittelbar an uns erfolgen. Angestellte oder Vertreter dürfen Zahlungen nur aufgrund auszuweisender Vollmacht entgegennehmen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1)
Die gelieferte, eingebaute oder verarbeitete Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber in Haupt- und Nebensachen unser Eigentum.
2)
Der Auftraggeber ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung hiermit an uns ab.
3)
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
4)
Der Auftraggeber ist solange berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen, als wir diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen haben.
5)
Der Auftaggeber hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer und Haftpflicht zu versichern.
§ 10 Schadensersatz
Bei Schadensersatzansprüchen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Wechsel in der Person / Firma des Auftraggebers
Tritt eine Auflösung der Firma des Auftraggebers oder ein Wechsel in der Person des Inhabers ein, hat uns der Auftaggeber dies binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§12 Urheberrecht
Die von uns unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Schriftsätzen beigefügten Unterlagen, Entwürfe und Abbildungen, z.B. denkmals- und monumentalähnliche Werke sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder vom Auftraggeber selbst verwendet noch von diesem an Dritte weitergegeben werden.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Urheberrecht.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch Außerachtlassung dieser Vereinbarung bzw. der gesetzlichen Bestimmungen unserer Firma entstehen.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für den kaufmännischen Auftraggeber für alle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten (Klage und ggf. Widerklage) ist Würzburg.
Für den nichtkaufmännischen Auftraggeber ist Würzburg Gerichtsstand für das Mahnverfahren.
In jedem Falle ist Deutsches Recht anzuwenden.
Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.